Satzung des Vereins

Vorbemerkung:
Das Nietzsche-Forum München e. V. ist die Fortführung einer alten Münchner Tradition. Am 10. Dezember 1919 wurde in München die Nietzsche-Gesellschaft e. V. gegründet. Vorstandsmitglieder waren u. a. Ernst Bertram, Hugo von Hofmannsthal, Thomas Mann, Richard Oehler, Leo Schestow, Heinrich Wölfflin und Friedrich Würzbach (erster Vorsitzender).
Diese Gesellschaft, die sich von Anfang an insbesondere für eine historisch-philologisch korrekte Edition von Werk und Nachlass Friedrich Nietzsches einsetzte, wurde 1943 verboten und aufgelöst. Ihre Wiederbelebung nach dem Krieg war mühevoll und langwierig; dennoch blieb die Tradition einer im Münchner Geistesleben verwurzelten Auseinandersetzung mit Nietzsche lebendig und hat sich nun, im 100. Todesjahr des Denkers, mit der Gründung des Nietzsche-Forums München e. V. eine neue Form gegeben.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Nietzsche-Forum München". Nach Eintrag ins Vereinsregister führt er den Zusatz e. V. (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
Werk und Denken, Person und Schicksal Friedrich Nietzsches haben in aller Welt unzählige Reaktionen hervorgerufen, oft aus divergenten oder konträren Blickwinkeln. Diese miteinander ins Gespräch zu bringen – auch im interkulturellen Kontext – und wechselseitige Verständigung zu befördern sowie neue Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen, ist Zweck und Ziel des Vereins [Förderung von Bildung, Kunst und Kultur]. Dabei sollen nicht nur Kenner und Fachleute angesprochen werden, sondern auch Außenstehende und das kulturell interessierte Publikum.
Verwirklicht wird der Satzungszweck durch wissenschaftliche, philosophische und künstlerische Tätigkeiten und Veranstaltungen. Im einzelnen sind das Vorträge und Lesungen, Diskussionsrunden und Symposien, musikalische und dramatische Darbietungen, Gesprächskreise und Publikationen (Monographien, Sammelbände, Ausstellungskataloge u. ä.).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zielsetzung des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet, nach Vorlage eines schriftlichen Antrags, der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Sinne der Zielsetzung unseres Vereins (im engeren und weiteren Sinne) besondere Verdienste erworben haben. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Über die Anträge auf Befreiung, bzw. Reduzierung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahrs zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. § 2 der Satzung).
§ 6
Ausschluss
Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Der Betroffene hat die Möglichkeit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung. Die schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied im Falle seiner Abwesenheit von seiten des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Versammlung der ordentlichen Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Bei Bedarf können weitere Mitglieder als Beisitzer vom Vorstand ernannt werden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Neuwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Höhe ist durch die Mitgliederversammlung mit der Genehmigung des Haushaltsplans zu beschließen.
Die Wahl der Vereinsorgane kann per Handzeichen oder anderer Abstimmungsart erfolgen. Zum Verfahren siehe § 13 dieser Satzung.
§ 8
Geschäftsleitung und Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.
§ 9
Schirmherr und Ehrenvorsitzender
Der Vorstand kann einen Schirmherrn und einen Ehrenvorsitzenden auf Zeit oder auf unbeschränkte Dauer ernennen.
Schirmherr und Ehrenvorsitzende sind zu den Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlung und zu anderen Veranstaltungen einzuladen.
§ 10
Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat bestimmen, dem Persönlichkeiten angehören, die den Zweck des Vereins insbesondere in ideeller bzw. wissenschaftlicher Weise aktiv unterstützen, ohne Mitglied des Vereins sein zu müssen.
§ 11
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen. Ergänzungen zur Tagesordnung können schriftlich bis zur Mitgliederversammlung eingereicht werden.
§ 13
Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder - falls dieser verhindert ist - vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann einen Tagungsleiter wählen, wenn es dafür Gründe gibt. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstands, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.
§ 14
Protokollierung der Mitgliederversammlung
Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 15
Ortsvereinigungen
Zur Förderung des Vereins können sich Mitglieder zu Ortsvereinigungen ohne selbständige Rechtsstellung zusammenschließen. Diese arbeiten im Rahmen der Satzung und im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 16
Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das
Kulturreferat München, Burgstraße 4, 80331 München,
und an die Gesellschaft von Freunden und Förderern der Universität München, Münchener Universitätsgesellschaft e. V. gegr. 1922, Postfach 401320, 80713 München
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 2 der Satzung, zu verwenden haben.
München, den 03. März 2010
Zuletzt geändert mit Beschluss vom 20.07.2014